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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: 25 W 65/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 25. Zivilsenat in Kassel BESCHLUSS
Entscheidung vom 03.11.2003
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
...
hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 3. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kassel vom 9. September 2003, soweit dort Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin festgesetzt worden sind, wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt (§ 97 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 115 € festgesetzt (§ 3 ZPO).
Gründe:
Im Hinblick auf das ergänzende Beschwerdevorbringen wird den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung noch hinzugefügt:
Zwar entspricht es der ganz herrschenden Auffassung, daß jeder Rechtsanwalt sich auch in Spezialgebieten des inländischen Rechts die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. verteidigung (§ 91 ZPO) erforderlichen besonderen Kenntnisse selbst verschaffen kann und muss, weswegen eine regelmäßige oder gar routinemäßige Hinzuziehung von in solchen Spezialgebieten besonders ausgewiesenen auswärtigen Rechtsanwälten jedenfalls nicht auf Kosten der unterlegenen Gegenseite in Betracht kommt (vgl. OLG Karlsruhe AnwBl 1998, 540; OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 1997, 344; OLG Stuttgart JurBüro 1981, 1069 f.; OLG Koblenz, WRP 1977, 507 f.)
Andererseits kann dann, wenn im Einzelfall der Schwerpunkt oder ein Schwerpunkt des Falles auf einem solchen Spezialgebiet liegt und besondere Anforderungen gerade auf diesem Gebiet stellt, die Hinzuziehung eines solchen auswärtigen Spezialisten zumal bei wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsvertretung geboten sein, falls ein entsprechender anwaltlicher Spezialist am Gerichtsort nicht zur Verfügung steht (vgl. OLG Koblenz, aaO.; OLG Stuttgart aaO.; OLG Saarbrücken aaO.; OLG Karlsruhe aaO.; OLG Koblenz GRUR 1987, 576).
So liegt es hier. Einer der rechtlichen Schwerpunkte des Falles liegt auf dem entlegenen Sondergebiet des Milchquotenrechts, insbesondere der deliktischen (§ 823 II BGB) sowie wettbewerbsrechtlichen (§ 1 UWG) Relevanz der Milchgarantiemengenverordnung und ihren z.T. komplizierten Regelungen, die hier ihrerseits vor dem Hintergrund des Sonderrechts für das Beitrittsgebiet nach der deutschen Wiedervereinigung gewürdigt werden müssen. Auf diesem entlegenen Spezialgebiet ist unstreitig die Prozessbevollmächtigte der Beklagten forensisch wie literarisch besonders ausgewiesen. Zudem war die Hinzuziehung dieser Spezialistin wie sie am Gerichtsort unstreitig nicht zur Verfügung steht auch im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Falles geboten, der einen Streitwert von immerhin 45.830,15 € aufweist.
Ende der Entscheidung
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